WISSENSWERTES ZUM BETRIEBSRENTEN- STÄRKUNGSGESETZ 2018

Alle Änderungen und Neuerungen auf einen Blick

Das Gesetz bietet neue attraktive Möglichkeiten zur Stärkung der bAV in Ihrem Unternehmen. Daher ist es wichtig, bestehende Zuschussregelungen zu überprüfen, um sich frühzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen.

VERPFLICHTENDE ARBEITGEBERZUSCHÜSSE

Sofern Sie als Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung Ihrer Mitarbeiter Sozialabgaben sparen, besteht für Neuverträge ab 2019 eine Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 15 %. Für bereits bestehende Verträge durch Entgeltumwandlung gilt diese Regelung ab 2022.
Diese Neuregelung gilt nicht für Zusagen im Rahmen einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage.

ERHÖHUNG DES STEUERFREIEN FÖRDERRAHMENS

Bisher können Ihre Arbeitnehmer bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente einzahlen (in 2017: 3.048 EUR jährlich). Zusätzlich sind bis zu weiteren 1.800 EUR steuerfrei möglich, falls kein Altvertrag nach § 40b EStG besteht.
Ab dem 01.01.2018 wird der steuerfreie Förderrahmen auf insgesamt 8 % der BBG ausgeweitet. Das bedeutet: Die ersten 4 % der BBG bleiben weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 % der BBG sind lediglich steuerfrei. Die Beiträge, die nach § 40b EStG versteuert werden, werden dann lediglich auf den steuerfreien Rahmen angerechnet. Es gibt künftig also ein Nebeneinander der steuerlichen Förderungen.
Dies ist besonders interessant für Gutverdiener mit einem Gehalt oberhalb der BBG.

FÖRDERUNG FÜR GERINGVERDIENER

Zu den Geringverdienern zählen laut Gesetz Mitarbeiter, deren Monatsbruttogehalt nicht mehr als 2.200 EUR beträgt. Bei diesen Arbeitnehmern ist die Steuerersparnis bei einer Entgeltumwandlung häufig nur sehr gering, weshalb diese neue Förderung geschaffen und staatlich subventioniert wird.
Sie als Arbeitgeber werden vom Staat unterstützt, wenn Sie Geringverdienern ab 2018 einen zusätzlichen Beitrag zur Betriebsrente zwischen 240 EUR und 480 EUR pro Jahr zahlen.
Nach dem aktuellen Stand erhalten Sie sofort 30 % des Arbeitgeberbeitrages über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück. Außerdem sind die Beiträge als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der zusätzliche Beitrag kann auch in einer Summe gezahlt werden. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beitragszahlung.

VERBESSERUNG DER RIESTER-FÖRDERUNG

Wer über die bAV einen Riester-Vertrag abschließt, muss ab 2018 in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Leistungen zahlen. So wird der bAV-Riester-Vertrag dem privaten Riester-Vertrag gleichgestellt. Zudem wird die Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR erhöht.

FREIBETRAG FÜR DIE GRUNDSICHERUNG

Aufgrund der starken Verringerung des gesetzlichen Rentenniveaus in den kommenden Jahren werden vermutlich vermehrt Rentner auf die Grundsicherung angewiesen sein. Als Faustformel gilt bisher: Wenn das gesamte monatliche Einkommen nach Erreichen der Altersgrenze durchschnittlich unter 773 EUR liegt, besteht i.d.R. Anspruch auf Grundsicherung. Renten und Pensionen jeder Art werden dabei angerechnet.
Für Riester- und bAV-Renten wird daher ein Freibetrag eingeführt. Das ermöglicht den Aufbau einer lohnenden Zusatzversorgung auch für Geringverdiener.

MÖGLICHKEIT ZUR NUTZUNG VON „OPTING-OUT-SYSTEME“

Künftig kann eine automatische Entgeltumwandlung in der betrieblichen Versorgungsordnung integriert werden, falls eine entsprechende Vereinbarung über einen Tarifvertrag oder eine an einen Tarifvertrag angelehnte Vereinbarung besteht.

NACHZAHLUNGSMÖGLICHKEITEN

Für Jahre mit sog. ruhendem Dienstverhältnis, z.B. Elternzeit, Sabbatjahr, Entsendung ins Ausland, bietet das Gesetz Arbeitgebern und Mitarbeitern neue Möglichkeiten, um Lücken in der Versorgungsbiografie zu schließen.
Pro Kalenderjahr können bis zu 8 % der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) rückwirkend in die Versorgung eingezahlt werden. Maximal 10 Dienstjahre können steuerfrei nachgezahlt werden. Die Beiträge sind jedoch sozialabgabenpflichtig.

NEUE VERVIELFÄLTIGUNGSREGEL

Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen bereits jetzt zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen. Bisher hing die maximale Höhe des steuerfreien Betrages von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die bAV ab. Diese als Vervielfältigung bezeichnete Regelung wird zukünftig vereinfacht.
Bei Ausscheiden kann ein Betrag von 4 % der BBG pro Dienstjahr (maximal für 10 Jahre), steuerfrei für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. Das vereinfacht die Handhabung. Insbesondere für Abfindungszahlungen könnte dies eine größere Rolle spielen.

EINFÜHRUNG DES SOZIALPARTNERMODELLS („NAHLES-RENTE“)

Tarifvertragsparteien können heute bereits Vereinbarungen treffen, bAV auf Basis des Betriebsrentengesetzes zu ermöglichen. Hiervon sind Arbeitgeber betroffen, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren oder vereinbart haben.
Mit dem sog. „Sozialpartnermodell“ erweitert der Gesetzgeber die Handlungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien, indem diese in Tarifverträgen exklusiv die reine Beitragszusage vereinbaren können. Der Gesetzgeber möchte damit neue Möglichkeiten von tarifvertraglichen bAV-Lösungen schaffen, um den Verbreitungsgrad der bAV deutlich zu erhöhen.
Hierfür gelten spezielle Rahmenbedingungen, die zu erfüllen sind und die über die neuen Förderbedingungen „zur herkömmlichen bAV“ hinausgehen. Es gelten dennoch alle anderen Neuerungen auch für das „Sozialpartnermodell“.