Nachzahlungsmöglichkeiten
Für Jahre mit sog. ruhendem Dienstverhältnis, z.B. Elternzeit, Sabbatjahr, Entsendung ins Ausland, bietet das Gesetz Arbeitgebern und Mitarbeitern neue Möglichkeiten, um Lücken in der Versorgungsbiografie zu schließen.
Pro Kalenderjahr können bis zu 8 % der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) rückwirkend in die Versorgung eingezahlt werden. Maximal 10 Dienstjahre können steuerfrei nachgezahlt werden. Die Beiträge sind jedoch sozialabgabenpflichtig.