1.4 | Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
Besitzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte, so beherrscht er die Gesellschaft und gilt sozialversicherungsrechtlich als selbstständig und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht und damit auch nicht den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt jedoch Angestellter mit Gehaltsanspruch. Insoweit kann er auch eine aus seinem Anstellungsverhältnis begründete Versorgungszusage erhalten, die auch steuerrechtlich anerkannt wird.
Da der Gesellschafter-Geschäftsführer neben seinem Gehaltsanspruch auch einen Anspruch auf Gewinnausschüttung hat und beides wegen seiner beherrschenden Stellung auch (zumindest maßgeblich mit-) bestimmen kann, bestünde die Möglichkeit der freien Gestaltung insbesondere unter dem Aspekt der Steuerersparnis.
Um eine missbräuchliche Gestaltung zu verhindert, gibt es vielfältige Gestaltungsbeschränkungen, die sich immer am sog. Fremdvergleich orientieren, also dem, was im Allgemeinen für einen angestellten, nicht beteiligten Geschäftsführer gelten würde.