Bei einer sehr geringen unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente, die sich beispielsweise wegen einer kurzen Betriebszugehörigkeit ergeben kann, können Sie auf eine Auszahlung als lebenslange Rente verzichten. Stattdessen können Sie sich Ihre erworbene Anwartschaft als einmalige Abfindung auszahlen lassen. Hier gilt eine Bagatellgrenze von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2018 sind das 30,45 Euro. Liegt Ihre monatliche Betriebsrente aus dem Betriebsrentensystem Ihres ehemaligen Arbeitgebers unter diesem Betrag, kann er Ihre gesamte Anwartschaft einmalig abfinden.
Erhalten Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, können Sie diese innerhalb eines Jahres dazu nutzen, um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Das Gleiche gilt für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden. Wenn Sie bereits eine Altersvollrente erhalten, ist das nicht mehr möglich.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung 2018