SCHUTZ IHRER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG

Rechtliche Regelungen sichern Ihre Betriebsrente

Kann der Arbeitgeber die Betriebsrente kündigen? Was passiert mit der Rente bei einem Wechsel der Arbeitsstelle? Und wenn der Arbeitgeber Konkurs anmeldet? Eine Vielzahl rechtlicher Regelungen sollen Ihre Betriebsrente sicherer machen.

ZUSAGE UND HAFTUNG

Je nach Durchführungsweg und Art der Versorgungszusage Ihres Arbeitgebers sind Ihre Betriebsrentenansprüche in unterschiedlichem Maß garantiert.
Es gibt verschiedene Arten der Zusage. Bei Leistungszusagen trägt der Arbeitgeber das volle Anlage und Renditerisiko. Im Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers oder bei einer geringer ausfallenden Rendite muss der Arbeitgeber die Zahlungen in der ursprünglich zugesagten Höhe übernehmen. Das gilt auch, wenn die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert wird.
Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung sagt der Arbeitgeber Ihnen keine bestimmte Leistungshöhe zu, sondern Beitragszahlungen in einer bestimmten Höhe. Er muss allerdings garantieren, dass zu Rentenbeginn grundsätzlich mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge als Kapital für die Rentenauszahlung zur Verfügung steht.
Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist nur für die Direktversicherung, Pensionskasse und den Pensionsfonds möglich.
Seit dem 1. Januar 2018 ist auch die „reine Beitragszusage“ möglich. Die Pflichten des Arbeitgebers beschränken sich hierbei allein auf die Entrichtung der Beiträge (die auch aus Entgeltumwandlung stammen können). Eine bestimmte Versorgungsleistung wird vom Arbeitgeber nicht zugesagt und darf auch nicht vom Versorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) zugesagt werden. Im Rahmen der Direkt zusage oder bei einer Unterstützungskasse ist eine reine Beitragszusage nicht zulässig.
Bei der reinen Beitragszusage ist die Höhe der Betriebsrente allein abhängig von der Vermögens-, Ertrags- und Kostenentwicklung des Versorgungsträgers. Schwankungen der Höhe der Betriebsrente sollen dadurch begrenzt werden, dass für ganze Kollektive von Betriebsrentnern nanzielle Ausgleichmechanismen geschaffen werden. Die Versorgungsträger können dabei „Zielrenten“ zu sagen. Diese beinhalten keine Garantien, können allerdings nur nach festen (tarifvertraglich vereinbarten) Regeln angehoben oder gesenkt werden.
Die reine Beitragszusage setzt eine tarifvertragliche Regelung zwingend voraus. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht tarifgebunden sind, können die Anwendung der entsprechenden tariflichen Regelungen miteinander vereinbaren.

SCHUTZ VOR INSOLVENZ

Betriebsrenten und unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung sind gegen die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gesichert.
Wird Ihre betriebliche Altersversorgung über eine Direktzusage, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds aufgebaut, werden Ihre erworbenen unverfallbaren Anwartschaften auf Betriebsrente vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert.
Die Zahlungsfähigkeit einer Direktversicherung und Pensionskasse ist von der Insolvenz eines Arbeitgebers nicht betroffen, da es sich hier um vom Arbeitgeber wirtschaftlich unabhängige Versicherungen handelt. Sie zahlen Ihnen im Alter zumindest die garantierte Rente, auch wenn Ihr früherer Arbeitgeber dann nicht mehr existieren sollte. Außerdem unterliegen sie – wie auch der Pensionsfonds – der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Bei der reinen Beitragszusage ist ein Insolvenzschutz nicht erforderlich, da die Versorgungsträger bei dieser Zusageart keine Garantien übernehmen.

UNVERFALLBARKEIT

Ansprüche aus Beiträgen, die Sie als Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt haben, sind sofort unverfallbar. Das heißt, sie bleiben Ihnen auch bei einem Betriebswechsel oder bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten.
Anders sieht es bei Anwartschaften aus, die der Arbeit geberfinanziert. Diese werden grundsätzlich erst dann unverfallbar, wenn Sie mindestens 21 Jahre alt sind und die Versorgungszusage mindestens seit drei Jahren besteht. Wenn Ihre Anwartschaften unverfallbar geworden sind, erhalten Sie auch nach einem Betriebswechsel später eine Betriebsrente von Ihrem früheren Arbeitgeber beziehungsweise aus seinem betrieblichen Altersversorgungssystem.

DIE RENTE ZUM NEUEN ARBEITGEBER MITNEHMEN

Sie können Ihre erworbenen Anwartschaften auch zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, wenn sich alle Beteiligten (ehemaliger Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber und Arbeitnehmer) darüber einig sind. Der neue Arbeitgeber kann entweder die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers übernehmen oder der Wert der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften wird in das Betriebsrentensystem des neuen Arbeitgebers übertragen.
Arbeitnehmer, die Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aus einer Pensionskasse, Direktversicherung oder einem Pensionsfonds erworben haben, besitzen sogar einen Rechtsanspruch darauf, dass das Versorgungskapital bei einem Arbeitsplatzwechsel übertragen wird.
Einen Anspruch darauf, dass Ihr neuer Arbeitgeber den bisherigen Vertrag mit dem Versorgungsträger des alten Arbeitgebers komplett übernimmt, haben Sie nicht. Die neue Zusage kann also unterschiedlich gestaltet sein.
Sie können die Altersversorgung Ihres früheren Arbeitgebers unter Umständen auch mit eigenen Beiträgen fortsetzen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Zumindest bei der Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder über eine Direktversicherung ist dies grundsätzlich möglich. Falls bei der Übertragung des Versorgungskapitals vom alten auf den neuen Arbeitgeber erneut Abschlusskosten entstehen würden, kann dies für Sie günstiger sein.

ABFINDUNG

Bei einer sehr geringen unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente, die sich beispielsweise wegen einer kurzen Betriebszugehörigkeit ergeben kann, können Sie auf eine Auszahlung als lebenslange Rente verzichten. Stattdessen können Sie sich Ihre erworbene Anwartschaft als einmalige Abfindung auszahlen lassen. Hier gilt eine Bagatellgrenze von einem Prozent der monatlichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2018 sind das 30,45 Euro. Liegt Ihre monatliche Betriebsrente aus dem Betriebsrentensystem Ihres ehemaligen Arbeitgebers unter diesem Betrag, kann er Ihre gesamte Anwartschaft einmalig abfinden.
Erhalten Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, können Sie diese innerhalb eines Jahres dazu nutzen, um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Das Gleiche gilt für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden. Wenn Sie bereits eine Altersvollrente erhalten, ist das nicht mehr möglich.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung 2018