GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER-VERSORGUNG

Die GGF-Versorgung

Die GGF einer Kapitalgesellschaft, z.B. einer GmbH, die eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft haben, sind in den meisten Fällen nicht oder nur unzureichend über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Die GGF-Versorgung für geschäftsführende Gesellschafter ist insbesondere auf Grund der steuerlichen Förderung und der sich ergebenden Bruttospareffekte zu einem wichtigen Baustein der finanziellen Zukunftsvorsorge geworden, um den erarbeiteten hohen Lebensstandard auch im Alter zu erhalten. Der Gesetzgeber räumt hierzu dem GGF wie auch dem Unternehmen erhebliche Steuervorteile ein.

Weitere Vorteile der GGF-Versorgung

die Beitragszahlung kann durch Entgeltumwandlung (Ersparnisse bei der Einkommensteuer) oder auch arbeitgeberfinanziert erfolgen, die Besteuerung ist komplett nachgelagert

eine GGF-Versorgung ist unabhängig vom Bestehen der Sozialversicherungspflicht möglich und sehr gut für hohe Versorgungsansprüche geeignet

große Freiheit bei der Beitragsgestaltung und sehr flexible Ausgestaltung der Versorgungszusage, z.B. können Hinterbliebenen-, bzw. Invaliditätsversorgung realisiert werden

hohe Sicherheit durch die Möglichkeit einer Rückdeckungsversicherung und die Pflichtmitgliedschaft des Trägerunternehmens im Pensions-Sicherungs-Verein.

1 | Unterschiede im bAV-Status der Geschäftsführer

Mit Blick auf die Möglichkeiten einer betrieblichen Altersversorgung werden die Geschäftsführer je nach ihrem Status sehr unterschiedlich behandelt. Zum einen gibt es eine Unterscheidung nach der Rechtsform des Unternehmens in Kapital- und Personengesellschaften und zum anderen nach der Beteiligung des Geschäftsführers am Unternehmen.

1.1 | PERSONENGESELLSCHAFTEN

Der Einzelkaufmann ist „selbstständiger“ Unternehmer im eigentlichen Sinne des Wortes. Da er natürlicherweise keine Verträge mit sich selbst schließen kann, beispielsweise auch keinen Arbeitsvertrag, kann er sich selbst auch keine betriebliche Altersversorgung zusagen.
Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und das Erzielen von Einkünften aus diesem Arbeitsverhältnis sind elementare Voraussetzungen für eine bAV-Zusage.
Gleiches gilt für alle Geschäftsführer von Personengesellschaften (KG, OHG), die gleichzeitig Gesellschafter sind, so dass Ihre Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als selbständiger Tätigkeit anzusehen sind.

Für den Geschäftsführer der GmbH & Co. KG wird unterstellt, dass er „selbstständiger“ Unternehmer ist, wenn er gleichzeitig Kommanditist und die Verwaltung der KG der einzige Geschäftszweck der GmbH ist.

Diesem Personenkreis bleibt nur die Möglichkeit der privaten Vorsorge, die dann entsprechend auch steuerlich gefördert wird.

1.2 | ANGESTELLTE (NICHT BETEILIGTE) GESCHÄFTSFÜHRER

Der angestellte Geschäftsführer eines Unternehmens (gleich ob Kapital- oder Personengesellschaft), der nicht am Unternehmen beteiligt ist, wird steuerlich und sozialversicherungs-rechtlich als normaler Angestellter angesehen, auch wenn er arbeits- und gesellschafts-rechtlich anders einzuschätzen ist.

Auch in der betrieblichen Altersversorgung ist er als normaler Angestellter zu sehen, für den sowohl das Betriebsrentengesetz wie die „üblichen“ Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in vollem Umfang gelten.

Eine Besonderheit besteht im Regelfall nur insoweit, als für ihn ein erhöhter Bedarf besteht und die Unverfallbarkeitsregelung besondere Aufmerksamkeit erfordert, da die Arbeitsverträge häufig auf 5 Jahre befristet abgeschlossen werden.

1.3 | GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER MIT MINDERHEITSBETEILIGUNG

Die Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, die eine Minderheitsbeteiligung an ihrer Gesellschaft halten, sind zunächst dem Geschäftsführer ohne Beteiligung gleichgestellt. Als sozialversicherungspflichtige Angestellte unterliegen Sie dem Betriebsrentengesetz wie alle anderen Mitarbeiter auch.
Gibt es jedoch mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Unternehmen, die alle für sich eine Minderheitsbeteiligung haben, zusammen aber die Mehrheit der Stimmrechte halten, so werden im Regelfall gleichgerichtete Interessen zumindest bezüglich der betrieblichen Altersversorgung unterstellt.

Dies führt nun dazu, dass jeder wiederum in der bAV angesehen wird als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, für den besondere Erfordernisse an die Erteilung einer Versorgungszusage gestellt werden.

1.4 | BEHERRSCHENDER GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER

Besitzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte, so beherrscht er die Gesellschaft und gilt sozialversicherungsrechtlich als selbstständig und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht und damit auch nicht den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes.

Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt jedoch Angestellter mit Gehaltsanspruch. Insoweit kann er auch eine aus seinem Anstellungsverhältnis begründete Versorgungszusage erhalten, die auch steuerrechtlich anerkannt wird.

Da der Gesellschafter-Geschäftsführer neben seinem Gehaltsanspruch auch einen Anspruch auf Gewinnausschüttung hat und beides wegen seiner beherrschenden Stellung auch (zumindest maßgeblich mit-) bestimmen kann, bestünde die Möglichkeit der freien Gestaltung insbesondere unter dem Aspekt der Steuerersparnis.

Um eine missbräuchliche Gestaltung zu verhindert, gibt es vielfältige Gestaltungsbeschränkungen, die sich immer am sog. Fremdvergleich orientieren, also dem, was im Allgemeinen für einen angestellten, nicht beteiligten Geschäftsführer gelten würde.

2 | Stellenwert der bAV für die GF-Versorgung

Falls überhaupt für den Geschäftsführer bzw. Vorstand einer Kapitalgesellschaft ein Anspruch auf Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, so reicht dieser im Regelfall nicht für eine adäquate Versorgung aus. Dies gilt in besonderem Maß für das Risiko der Berufsunfähigkeit. Die betriebliche Altersversorgung kann diese Lücke bei entsprechender Gestaltung vollständig aus unversteuerten Erträgen des Unternehmens schließen, so dass ein optimaler Wirkungsgrad erreicht wird.

2.1 | ZUSATZVERSORGUNG DURCH BAV

Soweit ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, zahlt er von dem Teil seines Einkommens, der unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt, auch Beiträge zur Rentenversicherung. Eine gewisse Grundsicherung ist damit gegeben.
Die bAV wird daher oftmals als Zusatzversorgung gestaltet, so dass von dem Teil des Einkommens, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, 75 % als Betriebsrente nach Erreichen der Altersgrenze gezahlt werden.
Hinzu kommt oftmals eine betriebliche Invalidenrente, die ebenfalls die Lücke der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente schließt, und ggf. eine Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten.

2.2 | VOLLVERSORGUNG DURCH BAV

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige und sind daher nicht rentenversicherungspflichtig. Es bietet sich also an, statt freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung die eigene Altersversorgung komplett als arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zu gestalten. Neben der Altersrente können auch eine Invalidenrente sowie Hinterbliebenenrenten vereinbart werden.
Die Aufwendungen für eine solche Versorgungszusage sind in voller Höhe Betriebsausgaben und werden daher aus dem unversteuerten Ertrag des Unternehmens finanziert.
Der Wirkungsgrad, also das Verhältnis aus eingesetzten Mitteln zur Höhe der späteren Versorgung ist damit optimal. Um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen, stellt das Finanzamt jedoch hohe Anforderungen an die Ausgestaltung der Versorgungszusage.

2.3 | VERSORGUNGSFÄLLE

Grundsätzlich können im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung die folgenden Leistungen zugesagt werden:
  • Altersrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Invalidenrente

Ebenfalls gilt auch hier wieder, dass der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung recht eindeutige Grenzen gesetzt hat, was unter einer Altersrente verstanden werden kann, bzw. wer als Hinterbliebener anzusehen ist.

2.4 | ALTERSRENTE

Unter einer Altersrente ist grundsätzlich eine Rente zu verstehen, die wegen Erreichen eines bestimmten Alters verbunden mit dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt wird.

Hierbei gilt zumindest bisher das Alter 65 als „normales“ Rentenalter. Vereinbart werden kann auch ein späterer Renteneintritt jedoch üblicherweise mit dem Höchstalter von 70 Jahren. Auch besteht die Möglichkeit, mit entsprechenden Abschlägen in der Rentenhöhe in den vorgezogenen Ruhestand zu gehen.

Das Mindestalter von 60 (bei Zusagen ab 2012 gilt ein Mindestalter von 62) darf aber nicht unterschritten werden. Im Rahmen der Erhöhung des Rentenalters bei der gesetzlichen Rente wird vermutlich auch diese Bandbreite nach oben verschoben.

2.5 | HINTERBLIEBENENVERSORGUNG

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann auch eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden, die ab dem Tod des Geschäftsführers gezahlt wird und zwar unabhängig davon, ob er zu seinem Todeszeitpunkt noch aktiv war oder bereits Rente bezog.

Hinterbliebene können sein:
  • der jeweilige oder frühere (mit Anspruch aus Versorgungsausgleich) Ehepartner
  • die Kinder bis zum Alter von 18 Jahren oder, soweit sie noch in Ausbildung sind
  • bis zum 25. Lebensjahr
  • nicht-eheliche Lebenspartner (hier bestehen besondere formale Anforderungen)

2.6 | BERUFSUNFÄHIGKEIT

Da die gesetzliche Rentenversicherung nur noch die volle oder teilweise Erwerbsminderung vorsieht, also das Verweisrecht auf eine Erwerbsmöglichkeit in jedem beliebigen anderen Beruf beinhaltet, ist die Absicherung im Falle der Berufsunfähigkeit quasi ein zwingender Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung.
Im Regelfall wird Berufsunfähigkeit immer und solange angenommen, solange eine mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Sinnvollerweise wird die Berufsunfähigkeitsrente auf den Zeitraum bis zur Altersrente eingeschränkt.

3 | Die Durchführungswege der bAV

Für die Durchführung der bAV stehen fünf verschiedene Durchführungswege zur Verfügung, die wie folgt zusammengefasst werden können:

3.1 versicherungsförmige Durchführungswege

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds

3.2 Direktzusage, auch als unmittelbare Pensionszusage bezeichnet

3.3 Unterstützungskasse

Während die versicherungsförmigen Durchführungswege relativ geringe steuerrechtliche Anforderungen stellen, sind diese bei Direktzusage und Unterstützungskasse wesentlich höher. Umgekehrt erlauben Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds aber nur eine sehr beschränkte Versorgung, die für eine Vollversorgung nicht ausreicht.

4 | Steuerrechtliche Erfordernisse

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Die betriebliche Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer wird im Regelfall arbeitgeberfinanziert erfolgen und nicht durch Entgeltumwandlung. Insoweit stellen die Aufwendungen hierfür, die steuerlich natürlich als Betriebsausgaben anerkannt werden sollen, eine Reduzierung des Unternehmensgewinns bzw. der Gewinnausschüttung (und damit eine Reduzierung von Körperschafts- und Gewerbesteuer) dar, obwohl ein Gesellschafter der Nutznießer ist.
Aus diesem Grunde gibt es eine Reihe von steuerrechtlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung auch steuerlich anerkannt wird.

4.1 | BETRIEBLICHE VERANLASSUNG

Eine Versorgungszusage muss immer betrieblich veranlasst sein. Konkret bedeutet dies, dass ein Arbeitsvertrag mit einem Entgeltanspruch besteht und sich die Versorgungszusage hierauf bezieht.
Ist dies bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der Fall, so wird eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt. Die Zusage wird also als in der Gesellschaftereigenschaft begründet angesehen und nicht als betrieblich veranlasst.
Insbesondere ist es also nicht möglich, einem Geschäftsführer an Stelle eines Anstellungsvertrages mit angemessener Vergütung eine steuerrechtlich anerkannte Zusage auf betriebliche Altersversorgung zu erteilen.

4.2 | ERNSTHAFTIGKEIT DER ZUSAGE

Eine Versorgungszusage muss ernsthaft sein, also tatsächlich darauf angelegt sein, eine spätere Versorgung des Geschäftsführers sicherzustellen.
Zweifel an der Ernsthaftigkeit bestehe z.B. dann, wenn die Versorgungszusage eine mehr oder weniger beliebige Rücknahme durch das Unternehmen zulässt, auch wenn dies mit einer Abfindungszahlung verbunden ist.
Auch eine einvernehmliche Aufhebung einer bestehenden Zusage ohne triftigen Grund kann die Ernsthaftigkeit im Nachhinein in Frage stellen.
Bei versicherungsförmigen Durchführungswegen gilt die Ernsthaftigkeit stets als gegeben.

4.3 | FINANZIERBARKEIT DER ZUSAGE

Eine Versorgungszusage muss für das Unternehmen finanzierbar sein. Also eventuell laufend zu entrichtenden Beiträgen oder auch die vorzunehmenden Pensionsrückstellungen bei einer Direktzusage dürfen die Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht dauerhaft gefährden.
Aber auch der Fall, dass beispielsweise durch eine plötzliche Krankheit die Invalidität eintritt und eine ggf. zugesagte Invalidenrente dann über sehr viele Jahre zu zahlen ist, darf das Unternehmen nicht in seiner Existenz bedrohen.
Soweit diese Risiken, insbesondere Invalidität und Hinterbliebenenversorgung, durch eine Versicherung rückgedeckt sind und natürlich die Beiträge hierfür vom Unternehmen aufgebracht werden können, gilt die Finanzierbarkeit als gegeben.
Bei versicherungsförmigen Durchführungswegen gilt die Finanzierbarkeit daher im Normalfall als gegeben.

4.4 | ANGEMESSENHEIT DER ZUSAGE

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